Betriebs-PKW steuerfrei veräußern

Wird ein Betriebs-PKW durch eine dritte Person erworben (z.B. Geschäftsführer) ist der spätere Verkauf des Gebrauchtwagens einkommensteuerfrei. Das Fahrzeug wird an die Firma vermietet. Da diese  alle Kosten

trägt, stellen sie Betriebsausgaben dar. Da der Vermieter keinen Gewerbebetrieb betreibt fällt beim Verkauf keine Einkommensteuer an.

Energiepreispauschale steuerpflichtig?

die in 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale wird vom Finanzamt als steuerpflichtige Einnahme behandelt. Dies ist aber strittig. Die Energiepreispauschale ist keiner Einkunftsart zuzurechnen. Beim Finanzgericht München ist nun ein Verfahren anhängig, bei dem diese Frage geklärt wird. Steuerbescheide sollten durch Einspruch offen gehalten und Ruhe des Verfahrens beantragt werden.

Sonderausgabenabzug ausländischer Beiträge zur Altersversorgung

Ein Sonderausgabenabzug ausländischer Arbeitslöhne aus einem EG-Land ist zulässig. Dies gilt auch im Verhältnis zur Schweiz. 

 

Überlassung Fahrrad/E-Bike an Arbeitnehmer

Ab 01.01.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrads/E-Bike an Arbeitnehmer wie folgt zu behandeln:

Erfolgt die Überlassung in Form einer Gehaltsumwandlung z.B. in Höhe der Leasingrate (Jobbike) wird die Privatnutzung in Höhe von 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert ab 01.01.2020 mit 0,25%.

Wird das Rad zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich an den Arbeitnehmer überlassen ist die Privatnutzung steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist zusätzlich möglich. Nicht begünstigt sind E-Bikes über 25 km/h.

Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2030 befristet.

 

Jobticket

Ab 01.01.2019 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr zusätzlich zum Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei als Barzuschuss oder Sachbezug bezahlen. Der Arbeitnehmer kann das Ticket auch für private Zwecke nutzen.

 

 

Vorsteuerabzug bei Vereinen

Der Vorsteuerabzug bei Sportvereinen stellt einen nicht unerheblichen finanziellen Eigenanteil insebesondere bei Investitionen dar. Im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann in Eingangsrechnungen enthaltene USt i.d.R. in voller Höhe beim Finanzamt zurückgefordert werden. Im ideellen Bereich dagegen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Bei der Vermögensverwaltung (hier insbesonders bei der Clubheimverpachtung) kann durch eine Optionserklärung die Vorsteuer ebenfalls erstattet werden.

Problematisch ist der sportliche Bereich. Hier ist in der Regel nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Gerade bei großen Investitionen (z.B. Sportplatz und Kunstrasen) wäre ein möglichst hoher Vorsteuerabzug eine erhebliche finanzielle Hilfe. Könnte in diesem Bereich ein 100%iger Vorsteuerabzug erreicht werden? Die Praxis zeigt, dass dies durch entsprechende Gestaltung möglich ist. Prüfungen durch das Finanzamt ergaben dann die Zustimmung. Individuelle Beratung ist hierzu allerdings notwendig. Für weitere Informationen können Sie uns gerne kontakieren.

Besteuerung Kapitalauszahlung aus schweizer Pensionskasse

Der Bundesfinanzhof entschied in 2014 in mehreren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Kapitalauszahlungen aus schweizer Pensionskassen. Die Kernaussagen sind, die Auszahlungen können fallbezogen steuerfrei, ermäßigt besteuert oder steuerpflichtig sein. Es kommt auf verschiedene Faktoren an, wie z.B. Eintrittsdatum, Obligatorium oder Überoblagatorium, usw. wie die steuerliche Behandlung zu bewerten ist.

Neu ist, dass der Bundesminister für Finanzen an 03.08.2016 die Urteile als allgemein anwendbar erklärt hat. Damit besteht in vielen Fällen Rechtssicherheit. Jeder Einzelfall sollte jedoch individuell auf seine steuerlichen Konsequenzen geprüft werden.

 


Besteuerung von Hotelleistungen

Nach einem Beschluss des BFH ist es fraglich ob das Aufteilungsgebot zwischen Übernachtung- und Frühstücksleistungen mit Unionsrecht vereinbar ist. Beherberungsbetriebe die ihre Preise einheitlich anbieten, können die ermäßigte Umsatzsteuer von 7% für Übernachtung und Frühstück in ihren Rechnungen ausweisen. Der BFH-Beschluss wurde am 7.3.2022 gefasst. Das endgültige Urteil steht noch aus.